Partizipation von Kindern und Jugendlichen |
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Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Partizipation, das schreibt der
Artikel 12 der UN- Kinderkonvention (1992) über die Rechte des Kindes vor.
Die Partizipationsangebote sind durch gesetzliche Regelungen im SGB VIII vorgeschrieben.
Dort wird eine Beteiligung des jungen Menschen besonders an
folgenden Punkten gefordert:
§ 5 SGB VIII: Kinder und Jugendliche und deren Sorgeberechtigten haben ein
Wunsch- und Wahlrecht.
§ 8 SGB VIII: Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung, entsprechend
ihrem Entwicklungsstand, an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen sowie der stationären Jugendhilfe; ferner haben sie einen
Beratungsanspruch durch das Jugendamt.
§ 36 SGB VIII: Kinder und Jugendliche müssen über mögliche Folgen der
Inanspruchnahme einer bestimmten Jugendhilfeleistung informiert werden.
Darüber hinaus haben sie einen Beteiligungsanspruch an der Erstellung des
Hilfeplans und am Verlauf des Hilfeplans.
Unsere Aufgabe ist es, diese gesetzlich verankerten Beteiligungsansprüche auf
unser berufliches Handlungsfeld z. B. Beteiligung am Hilfeprozess, Gestaltung
des Gruppenabends, Gestaltung eines Zimmers etc. zu übertragen und umzusetzen.
Inselhaus Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, www.inselhaus.org