§ 1
1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Inselhaus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt alsdann den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
2) Sitz des Vereins ist Eurasburg.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung und zwar:
- der Verein unterstützt die gemeinnützige GFE (Gesellschaft zur Förderung der Humanisierung des Erziehungswesens mbH), als Träger des Kinderheims Inselhaus, in ideeller, fachlicher und materieller Weise bei der Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Ziele. Diese sind:
Einrichtungen zu schaffen, zu betreiben oder finanziell zu fördern, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne von Früherkennung und Frühförderung, Therapie und Beratung betreut werden. Die Betreuung soll verstanden werden als Hilfe zur Selbsthilfe. - Der Fortbestand des Kleinheims Inselhaus und der darin verfolgten Inselhauspädagogik soll auf der Grundlage gestalttherapeutischer und integrativer Erziehung unterstützt werden.
- Der Freundeskreis der GFE kann gegebenenfalls selber als Träger einer entsprechenden Initiative bzw. eines Projektes auftreten.
§ 3
1) Eine wirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
2) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge noch etwaige sonstige Leistungen zurück.
4) Keine Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
1) Mitglied des Vereins kann, vorbehaltlich der Aufnahme durch den Vorstand, jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Zwecke unterstützen will.
2) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Auflösung (bei juristischen Personen)
- durch förmliche Ausschließung, wozu es eines mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf
- durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Austrittserklärung, die nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird.
§ 5
1) a) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.
b) Jedes Mitglied soll darüber hinaus nach bestem Können die Zwecke des Vereins durch Rat und Tat ideell und materiell fördern, insbesondere durch Spenden und durch Werbung weiterer Förderer.
2) In einzelnen Fällen kann der Vorstand den Grundbeitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 6
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
1) Die Mitgliederversammlung hat die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten. Sie bestimmt grundsätzlich darüber, in welcher Weise der Vereinszweck verwirklicht werden soll. Sie wählt den Vorstand.
2) In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
3) die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen; die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung abzusenden.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen; hierzu ist schriftliche Vollmacht erforderlich. Satzungsänderungen des Vereins müssen mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder, falls dieser verhindert ist, durch dessen Stellvertreter geleitet.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen jeweils zu bestimmenden Schriftführer schriftlich niederzulegen und von diesem sowie von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 8
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter, sowie Kassenwart und Schriftführer.
2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3) Der Vorstand ist bei Einberufung einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abwählbar.
§ 9
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die GFE (Gesellschaft zur Förderung der Humanisierung des Erziehungswesens mbH), die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
2) Sollte zur gegebenen Zeit die GFE (Gesellschaft zur Förderung der Humanisierung des Erziehungswesens), nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, so hat die, die Auflösung bestimmende Mitgliederversammlung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte Körperschaft zu bestimmen, an die das Vereinsvermögen fällt, zur Verwendung für eine Zweck, der dem in §2 genannten Zweck gleicht oder möglichst nahe kommt.
Eurasburg, den 2. Juli 1988
Inselhaus Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, www.inselhaus.org





